Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Arbeitnehmerüberlassung
Die Firma Busche Personalmanagement GmbH stellt als Personaldienstleister (Verleiher) ihren Kunden (Entleiher) Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf Zeit zur Verfügung.
Der Personaldienstleister erklärt, dass die ihm seit dem 29.09.2010 durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung seit dem 29.09.2013 unbefristet ist.

II. Gegenstand des Überlassungsvertrages
Die Busche Personalmanagement GmbH verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen und über vereinbarte berufliche und fachliche Qualifikationen verfügen, zur Arbeitsleistung zu überlassen. Durch den Abschluss eines AÜ-Vertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Mitarbeitern der Busche Personalmanagement GmbH und dem Kunden begründet. Während der Überlassung im Kundenunternehmen unterliegen die Busche-Mitarbeiter dem Weisungsrecht des Entleihers. Dieser kontrolliert die Arbeitsleistungen. Die Busche Personalmanagement GmbH übernimmt keine Haftung für die vom Mitarbeiter ausgeführten Arbeiten sowie durch den Mitarbeiter verursachte Schäden. Die Haftung der Busche Personalmanagement GmbH ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eines möglichen Auswahlverschuldens beschränkt. Der Entleiher stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
Änderungen in der Art der Tätigkeiten, Dauer und Ort können nur zwischen der Busche Personalmanagement GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Die Busche Personalmanagement GmbH kann während einer laufenden Überlassung Mitarbeiter austauschen und durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzen.
Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitnehmer in dem im Vertrag genannten Umfang abzunehmen und die dafür vorgesehene Überlassungsvergütung zu zahlen. Der Kunde setzt die Arbeitnehmer des Personaldienstleisters nur für Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Sollte der Mitarbeiter nicht den Kundenansprüchen genügen, so ist die Busche Personalmanagement GmbH innerhalb des ersten Tages der Überlassung darüber zu informieren. Die Busche Personalmanagement GmbH versucht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, so hat der Entleiher das Recht von diesem Vertrag zurückzutreten. Der Entleiher haftet dem Personaldienstleister für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer außerhalb des vereinbarten Einsatzbereiches eingesetzt werden.
Beiderseitig kann der Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden. Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Entleiher freigestellt, werden pro überlassenem Arbeitnehmer sieben Stunden pro Tag berechnet. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Eignungsvoraussetzungen/ Arbeitsschutz
Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind möglichst vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Entleiher nachzuweisen. Erforderliche Nachuntersuchungen können nach Absprache von dem für den Entleiher zuständigen Werksarzt auf Kosten der Busche Personalmanagement GmbH durchgeführt werden. Die Busche Personalmanagement GmbH hat ihre Mitarbeiter über grundlegende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und –hinweise zu informieren und zu belehren. Der Entleiher hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Mitarbeiter eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen und entsprechende Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Zur Wahrnehmung ihrer Arbeitgeberpflichten wird der Busche Personalmanagement GmbH während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt. Der Entleiher verpflichtet sich, der Busche Personalmanagement GmbH einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

IV. Abrechnung
Die Abrechnungen werden auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden in Form von Tätigkeitsnachweisen wöchentlich erstellt und sind ohne Abzug nach 7 Tagen fällig. Es gelten folgende Zuschläge: Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochenstunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, Samstagszuschlag: die ersten zwei Stunden 25%, darüber hinaus 50%, Sonntagszuschlag: 70%, Feiertagszuschlag: 150%.
Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins gemäß 
§ 288, Art. 2 BGB. Die Busche Personalmanagement GmbH ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten von 5,00 € zu berechnen. Die Leiharbeitnehmer der Busche Personalmanagement GmbH sind nicht inkassoberechtigt und dürfen keine Zahlungen entgegennehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienst-leisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

V. Allgemeine Bestimmungen
Der Entleiher übernimmt im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Gewähr dafür, dass sämtliche Vorschriften des AGG die entsprechende Anwendung finden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz der Busche Personalmanagement GmbH in Lemgo. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Busche Personalmanagement GmbH. Hiervon abweichende Bedingungen des Entleihers gelten als widersprochen und ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt es die anderen Bedingungen nicht. Es gilt eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Stand September 2014